§ 32 – Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und normal normal die Ohrmarkennummer des Muttertieres a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und normal normal b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist, normal normal normal alpha normal normal normal arabic enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen. (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bestandsregister für Rinder muss die Rasse und die Ohrmarkennummer des Muttertieres enthalten.
- Diese Angaben gelten für Rinder, die seit dem 1. Januar 1998 geboren sind oder deren Ohrmarkennummer nachgewiesen wurde.
- Tierhalter müssen Eintragungen im Register unverzüglich vornehmen, innerhalb von sieben Tagen bei Neugeborenen.
- Es gelten bestimmte Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 911/2004.
- Die Aufbewahrung und Vorlage des Bestandsregisters unterliegt ebenfalls spezifischen Regelungen.